li Der Konsum von Stoffen und Präparaten des Wirkungstyps Cannabis sowie die Vorbereitung zum eigenen Konsum ist straffrei. Der Anbau von Pflanzen, welche die Herstellung von Stoffen und Präparaten dieses Wirkungstyps für den Eigenbedarf ermöglichen, ist ebenfalls straffrei.
li Der Bund erlässt Vorschriften über den gewerblichen Anbau und die Herstellung sowie den Handel mit Stoffen und Präparaten des Wirkungstyps Cannabis.
li Die Abgabe von Stoffen und Präparaten des Wirkungstyps Cannabis an Minderjährige ohne medizinische Indikation ist verboten.
p Feedback und konstruktive Kritik ist per E-Mail herzlich willkommen. Als Cannabis im Sinne dieses Artikels gelten alle Stadien der Hanfpflanze (inkl. Saatgut) und deren Produkte, unabhängig von ihrem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC). Als „Vorbereitung“ gilt vor allem der Besitz, der Erwerb und der Anbau für den eigenen Konsum.